Pflegehilfsmittel kostenlos - die Dr. Butze-Box
Nutzen Sie noch heute Ihren gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel.
Die Pflegekasse übernimmt für ambulant gepflegte Pflegebedürftige die Kosten für Pflegehilfsmittel im Wert von 60 € pro Monat.
Mit einer Pflegebox erhalten Sie Produkte wie z.B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe nach Hause, die Sie für eine optimale Versorgung in der häuslichen Pflege benötigen. Zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel, Inkontinenzprodukte und Bettschutzeinlagen können Ihnen die häusliche Pflege sehr erleichtern und tragen dazu bei die nötige Hygiene zu gewährleisten und auch die Selbstständigkeit zu erhalten.
Was ist drin - Nur hochwertige Produkte
Qualität ist wichtig. Daher werden Sie ausschließlich mit hochwertigen Produkten von Markenherstellern versorgt. Im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen können Sie individuell auswählen, sowohl bei den Produkten, als auch beim Material und den jeweiligen Größen. Überzeugen Sie sich selbst!
Fragen & Antworten
Sie haben einen Pflegegrad und werden von einem Angehörigen, einem Freund oder einer anderen Privatperson zu Hause gepflegt? Dann übernimmt die Pflegekasse (§40 Abs. 2 SGB XI) die Kosten von monatlich 60 EUR für Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Fingerlinge und Schutzschürzen.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad (früher Pflegestufe), die privat zu Hause versorgt werden.
Ja. Sie können Ihre Box mit Pflegehilfsmittel – je nach Bedarf – jeden Monat neu befüllen und Produkte austauschen.
¹ Je nach Pflegekasse können Sie 2-3 wiederverwendbare Bettschutzeinlagen pro Jahr kostenlos dazu bestellen - Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Körperhygiene (Produktgruppe PG 51) unter Abzug eines Eigenanteils von 10 v.H., soweit keine Befreiung nach § 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI vorliegt (saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar).
² Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel - (Produktgruppe PG 54) - bis maximal des monatlichen Höchstbetrages nach § 40 Abs. 2 SGB XI / bei Beihilfeberechtigung bis maximal der Hälfte des monatlichen Höchstbetrages nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Darüber hinaus gehende Kosten werden von mir selbst getragen.