Pflegegrade
Aus Pflegestufen wurden Pflegegrade
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen ab dem 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. Durch ein neues Begutachtungsinstrument werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfasst, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen.
Pflegegrade
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Für die Umstellung von den drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade gelten automatische Überleitungs- und Bestandsschutzregeln, die eine Schlechterstellung von Pflegebedürftigen im neuen System verhindern. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
MDK entscheidet über Pflegegrad-Zuordnung
Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung vor Ort durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Zuordnung zu einem Pflegegrad, der direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat.
Das Prüfverfahren des MDK
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
Pflegeleistungen in der Häuslichkeit
Bei Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen und monatlich 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bekommen. Weitere Pflegesachleistungen, z.B. für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst, stehen ihnen nicht zu Verfügung. Hierfür müssen die Kosten selbst getragen werden. Bis zu 4000€ für altergerechte Wohnraumgestalltung (Treppenlift, Badumbau...) können beantragt werden Dagegen haben Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege.